Auch der Beschuldigte selber gab zu Protokoll, dass er den Service am fraglichen Spielautomaten gemacht habe, wenn etwas kaputt gewesen sei und er "vielleicht" zwei- oder dreimal dort gewesen sei für eine Reparatur (UA act. 04 038, Frage 52; UA act. 04 071, Frage 12). Weiter verfügte der Beschuldigte über einen Schlüssel für den Spielautomaten (UA act. 02 045, Frage 27; UA act. 04 038, Frage 51) und die Mobiltelefonnummer des Beschuldigten war unmittelbar an einer Pinwand im Restaurant "F._____" angebracht (UA act.