04 058, Frage 22), bestehen keine Zweifel, dass der Beschuldigte den Spielautomaten nicht nur ins Restaurant "hineingetragen", sondern auch aufgestellt und in Betrieb genommen hat. I._____ gab anlässlich ihrer Befragungen konsequent an, dass der Beschuldigte für technische Angelegenheiten ihre Ansprechperson gewesen sei, wobei er den Spielautomaten jeweils repariert und programmiert habe (UA act. 02 044, Frage 21; UA act. 04 057, Frage 10; UA act. 04 058, Frage 22). Auch der Beschuldigte selber gab zu Protokoll, dass er den Service am fraglichen Spielautomaten gemacht habe, wenn etwas kaputt gewesen sei und er "vielleicht" zwei- oder dreimal dort gewesen sei für eine Reparatur (UA act.