4.8. 4.8.1. Wie bereits erwähnt, wird dem Beschuldigten vorgeworfen, den Spielautomaten U23939 "ca." am 1. April 2018 aufgestellt und bis am 9. Mai 2019 regelmässig repariert zu haben. Als relevante Beweismittel liegen Chat- Protokolle sowie die Aussagen des Beschuldigten, C._____ und der Geschäftsführerin des Restaurants "F._____", I._____, vor. Die Vorinstanz hat die jeweiligen Aussagen ausführlich und korrekt zusammengefasst, so dass darauf verwiesen werden kann (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. 6.3.1. ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).