4.7. Der inkriminierte Spielautomat (Gerät U23939) befand sich im Restaurant "F._____", wobei es sich unbestrittenermassen nicht um eine konzessionierte Spielbank im Sinne des Geldspielgesetzes handelte. I._____ war Geschäftsführerin des Lokals (UA act. 01 013; UA act. 02 043, Frage 7); über eine Bewilligung für den Spielautomaten U23939 verfügte sie nicht (UA act. 05 040). Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 9. Mai 2019 wurde ein Spielautomat (Gerät U23939) beschlagnahmt. Bei den sich auf diesem Automaten befindlichen Spielen handelte es sich altrechtlich um Glückspiele gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 SBG (vgl. Bestimmung der bereits qualifizierten Spiele vom 2. April 2020 [UA act.