Dies musste ohne Weiteres auch dem Beschuldigten bekannt sein, zumal sich dieser seit über 20 Jahren in diesem Geschäftsbereich betätigt und damit über besondere Fachkenntnisse verfügt (E. 4.9. hiernach). Dass der Bericht von der Untersuchungsbeamtin erstellt wurde, welche auch das Schlussprotokoll erstellt hat (UA act. 07/014), vermag daran nichts zu ändern.