Gestützt auf den Vergleichsbericht und insbesondere die darin abgebildeten, auf dem Gerät festgestellten Spiele und den Vergleich dieser mit den gemäss Qualifikationsverfügungen als Glückspiele oder Glücksspielautomaten qualifizierten Spiele ist für das Obergericht ohne Weiteres erkennbar und erstellt, dass die Spiele, welche sich auf dem im Lokal des Beschuldigten sichergestellten Gerät befanden, identisch sind mit denen gemäss Qualifikationsverfügungen. Dies musste ohne Weiteres auch dem Beschuldigten bekannt sein, zumal sich dieser seit über 20 Jahren in diesem Geschäftsbereich betätigt und damit über besondere Fachkenntnisse verfügt (E. 4.9. hiernach).