4.4. Gemäss dem altrechtlichen Art. 56 Abs. 1 aSBK (in Kraft bis 31. Dezember 2018) wurde unter anderem mit Haft oder mit Busse bestraft, wer Glückspiele ausserhalb konzessionierter Spielbanken organisierte oder gewerbsmässig betrieb (lit. a) oder wer Spielsysteme oder Glücksspielautomaten ohne Prüfung, Konformitätsbewertung oder Zulassung zum Zweck des Betriebs aufstellte (lit. c).