Spielbankengesetz in Kraft) beendet wurde. Das dem Beschuldigten vorgeworfene Delikt ist, zumal der ausgelegte Sachverhalt auch unter altem Recht strafbar gewesen wäre (vgl. E. 4.4. und E. 4.8.3. nachfolgend), nach neuem Recht zu beurteilen (POPP/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N 9 und 11 zu Art. 2 StGB, m.w.H.). Der Umstand, dass es sich bei der (altrechtlichen) Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz (Art. 56 Abs. 1 aSBG) lediglich um eine Übertretung gehandelt hat, wird im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen sein (vgl. E. 5.2.1. hiernach).