4. 4.1. In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob das Verhalten des Beschuldigten den Straftatbestand von Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS erfüllt. 4.2. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, im Zeitraum vom "ca." 1. April 2018 bis zum 9. Mai 2019 ohne die dafür notwendige Konzession Spielbankenspiele im Restaurant "F._____" durchgeführt zu haben und sich damit der Widerhandlung gegen Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS schuldig gemacht zu haben, indem er das Gerät U23939 aufgestellt und regelmässig repariert haben soll (vgl. Strafverfügung der ESBK vom 28. April 2022 [GA act. 3]).