Nachdem im Weiteren ein schriftlicher Durchsuchungsbefehl des Direktors der ESBK gemäss Art. 48 Abs. 3 VStrR vorlag (UA act. 02 001), war die Hausdurchsuchung rechtmässig und die daraus gewonnenen Beweise und Folgebeweise sind ohne weiteres verwertbar. 3.4.3. Zusammenfassend liegt keine unrechtmässige Zwangsmassnahme vor, welche ein Beweisverwertungsverbot gemäss Art. 141 StPO nach sich ziehen würde. Entsprechend sind somit grundsätzlich sämtliche anlässlich der Hausdurchsuchung erhobenen Beweise und deren Folgebeweise verwertbar. Die Berufung des Beschuldigten ist in diesem Punkt unbegründet und abzuweisen.