Den Hinweis gab folglich ein Mitglied derjenigen Behörde, welche die Bewilligungs- und Aufsichtsstelle für Betriebe ist, die Spiellokale betreiben. Dieser Hinweis, welche konkrete Ausführungen zu einer möglichen Straftat enthielt, hat bereits für sich alleine einen hinreichenden Tatverdacht begründet, so dass gestützt darauf die Voraussetzung für die Anordnung einer Hausdurchsuchung i.S.v. Art. 48 VStR und Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO vorlagen. Nachdem im Weiteren ein schriftlicher Durchsuchungsbefehl des Direktors der ESBK gemäss Art. 48 Abs. 3 VStrR vorlag (UA act.