Beim Restaurant "F._____" handelt es sich zweifellos um einen allgemein zugänglichen Ort. Entsprechend durfte die Polizei gestützt auf das PolG im Sinne von Vorermittlungen das Lokal betreten. Zudem hätte die Polizei im Rahmen ihrer verwaltungsrechtlichen Aufgaben (§ 4 Abs. 2 lit. d PolG i.V.m. § 4 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 Polizeidekret [PolD; SAR 531.210]) ohnehin Geschäfts- und Lagerräume betreten dürfen. Nachdem sich aufgrund der Ermittlungen der Polizei vom 11. April 2019 und 18. April 2019 der mit E-Mail vom 4. Februar 2019 geäusserte Verdacht erhärtete, erfolgte am 9. Mai 2019 eine Hausdurchsuchung im Restaurant "F._____". -7-