Eine Gefahr der Doppelbestrafung, wie dies der Beschuldigte geltend macht, ist nicht ersichtlich, zumal entsprechende Einwände ohne Weiteres im Verwaltungsstrafverfahrens Nr. 62-2021-094 eingebracht werden können. Damit erweist sich der Verfahrensantrag auf Verfahrensvereinigung als unbegründet und ist abzuweisen. 3. 3.1. Der Beschuldigte macht mit Berufung weiter geltend, dass die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 9. Mai 2019 gewonnenen Beweismittel wie auch die Folgebeweise nicht verwertbar seien, da keine gesetzliche Grundlage für "diskrete Vorermittlungen" bestanden habe (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 5 ff.).