Es gilt vielmehr, das Verfahren im Hinblick auf die Verfahrensökonomie zügig zu einem Abschluss zu bringen, andernfalls eine Verletzung des Beschleunigungsgebots unmittelbar droht. Hinzu kommt, dass es sich beim Verwaltungsstrafverfahren Nr. 62-2021- 094 – was unbestritten geblieben ist – um ein sehr umfangreiches Strafverfahren mit mehreren Beschuldigten und zahlreichen Beweismitteln handelt, womit dieses Verfahren noch viel Zeit in Anspruch nehmen dürfte. Eine Gefahr der Doppelbestrafung, wie dies der Beschuldigte geltend macht, ist nicht ersichtlich, zumal entsprechende Einwände ohne Weiteres im Verwaltungsstrafverfahrens Nr. 62-2021-094 eingebracht werden können.