2023 über die (nach erfolgter Einsprache des Beschuldigten gegen den Strafbescheid erlassene) Strafverfügung vom 9. März 2022 befunden, wobei dieser Entscheid durch den Beschuldigten an das Obergericht weitergezogen wurde. Es besteht kein Grund dafür, das vorliegende - bereits sehr weit fortgeschrittene - Strafverfahren zu sistieren bzw. an die ESBK zur Verfahrensvereinigung zurückzuweisen. Es gilt vielmehr, das Verfahren im Hinblick auf die Verfahrensökonomie zügig zu einem Abschluss zu bringen, andernfalls eine Verletzung des Beschleunigungsgebots unmittelbar droht.