3.8. Am 1. April 2025 fand die Berufungsverhandlung vor dem Obergericht des Kantons Aargau mit Befragung des Beschuldigten statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Das vorinstanzliche Urteil ist vollumfänglich angefochten und zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Der Beschuldigte beantragt in formeller Hinsicht zunächst, dass die ESBK – unter Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils – anzuweisen sei, die gegen den Beschuldigten geführten Verwaltungsstrafverfahren Nr. 62-2019- 042 und Nr. 62-2021-094 miteinander zu vereinigen (vgl. Plädoyer "Anträge Vorfragen").