3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 12. September 2023 beantragte der Beschuldigte einen vollumfänglichen Freispruch und wies darauf hin, dass gegen den am erstinstanzlichen Urteil mitwirkenden Gerichtspräsidenten und den Gerichtsschreiber ein Ausstandsgesuch eingereicht worden sei. 3.2. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau verzichtete mit Eingabe vom 25. September 2023 darauf, einen Nichteintretensantrag zu stellen oder Anschlussberufung zu erklären.