Der Beschuldigte reichte in der Folge bei der ESBK das Begehren um gerichtliche Beurteilung ein. Am 28. April 2022 überwies die ESBK die Strafverfügung samt Untersuchungsakten an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau zuhanden des zuständigen Strafgerichts. 1.2. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau überwies die Akten der ESBK am 3. Mai 2022 an das Bezirksgericht Kulm zur Beurteilung. 2. 2.1. Der Präsident des Bezirksgerichts Kulm erkannte mit Urteil vom 20. Juni 2023: "1. Der Beschuldigte ist schuldig - der Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz gemäss Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS