1. 1.1. Die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) bestrafte den Beschuldigten mit Strafbescheid (Nr. 62-2019-042/01) vom 14. Oktober 2020 wegen der Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz (Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS) mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 120.00, insgesamt Fr. 4'800.00. Der Beschuldigte erhob dagegen am 13. November 2020 Einsprache. Mit Strafverfügung vom 9. März 2022 hielt die ESBK am Strafbescheid vollumfänglich fest. Der Beschuldigte reichte in der Folge bei der ESBK das Begehren um gerichtliche Beurteilung ein.