Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2023.225 (ST.2022.37; STA.2022.171) Urteil vom 1. April 2025 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Cotti Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiber Gasser Anklägerin Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5000 Aarau Beteiligte Ver- Eidgenössische Spielbankenkommission, waltung Eigerplatz 1, 3003 Bern Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1974, von Horw, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Friedrich Frank, […] Gegenstand Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Geldspiele -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) bestrafte den Be- schuldigten mit Strafbescheid (Nr. 62-2019-042/01) vom 14. Oktober 2020 wegen der Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz (Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS) mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 120.00, insgesamt Fr. 4'800.00. Der Beschuldigte erhob dagegen am 13. Novem- ber 2020 Einsprache. Mit Strafverfügung vom 9. März 2022 hielt die ESBK am Strafbescheid vollumfänglich fest. Der Beschuldigte reichte in der Folge bei der ESBK das Begehren um gerichtliche Beurteilung ein. Am 28. April 2022 überwies die ESBK die Strafverfügung samt Untersuchungsakten an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau zuhanden des zuständi- gen Strafgerichts. 1.2. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau überwies die Akten der ESBK am 3. Mai 2022 an das Bezirksgericht Kulm zur Beurteilung. 2. 2.1. Der Präsident des Bezirksgerichts Kulm erkannte mit Urteil vom 20. Juni 2023: "1. Der Beschuldigte ist schuldig - der Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz gemäss Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS 2. 2.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 34 und 47 StGB zu 30 Tagessätzen Geldstrafe verur- teilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 120.00 festgelegt. Die Geldstrafe beläuft sich somit auf Fr. 3'600.00. 2.2. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 106 und Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer Verbindungs- busse von Fr. 720.00 verurteilt. 3.2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen vollzogen. -3- 4. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 b) der Anklagegebühr Fr. 4'921.00 c) andere Auslagen Fr. 102.00 Total Fr. 5'823.00 Dem Beschuldigten werden die Gebühren sowie die Kosten gemäss lit. b) bis c) im Gesamtbetrag von Fr. 5'823.00 auferlegt. 5. Der Beschuldigte trägt seine Kosten selber." 2.2. Der Beschuldigte meldete am 29. Juni 2023 die Berufung an. Das begrün- dete Urteil wurde ihm am 31. August 2023 zugestellt. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 12. September 2023 beantragte der Beschul- digte einen vollumfänglichen Freispruch und wies darauf hin, dass gegen den am erstinstanzlichen Urteil mitwirkenden Gerichtspräsidenten und den Gerichtsschreiber ein Ausstandsgesuch eingereicht worden sei. 3.2. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau verzichtete mit Eingabe vom 25. September 2023 darauf, einen Nichteintretensantrag zu stellen oder Anschlussberufung zu erklären. 3.3. Nachdem der Beschuldigte mit Eingabe vom 3. Oktober 2023 mitteilte, dass er mit der Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens nicht einverstanden sei, wurde mit Verfügung vom 17. Oktober 2023 das münd- liche Berufungsverfahren angeordnet. 3.4. Mit Verfügung vom 16. Januar 2024 wurde im Einverständnis der Parteien das Berufungsverfahren bis zum Vorliegen des Entscheids über das Aus- standsgesuch des Beschuldigten vom 1. September 2023 sistiert. 3.5. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts wies das Aus- standsgesuch mit Entscheid vom 23. Januar 2024 (SBK.2023.351) ab. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 19. Juni 2024 (7B_249/2024) ab, soweit es darauf eintrat. -4- 3.6. Mit Verfügung vom 13. September 2024 wurde die Sistierung des Beru- fungsverfahrens aufgehoben. 3.7. Der Beschuldigte beantragte mit Eingabe vom 14. März 2025 die Befra- gung von C._____ als Zeugen. Der Beweisantrag wurde anlässlich der Be- rufungsverhandlung zurückgezogen. 3.8. Am 1. April 2025 fand die Berufungsverhandlung vor dem Obergericht des Kantons Aargau mit Befragung des Beschuldigten statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Das vorinstanzliche Urteil ist vollumfänglich angefochten und zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Der Beschuldigte beantragt in formeller Hinsicht zunächst, dass die ESBK – unter Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils – anzuweisen sei, die ge- gen den Beschuldigten geführten Verwaltungsstrafverfahren Nr. 62-2019- 042 und Nr. 62-2021-094 miteinander zu vereinigen (vgl. Plädoyer "An- träge Vorfragen"). 2.2. Straftaten werden gemäss Art. 29 Abs. 1 StPO gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat (lit. a) oder Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (lit. b). Die Staatsanwalt- schaft und Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafverfahren tren- nen oder vereinen (Art. 30 StPO). Eine Verfahrenstrennung soll dabei pri- mär der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzöge- rung vermeiden helfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_209/2023 vom 7. November 2023 E. 4.1). 2.3. Das dem vorliegenden Berufungsverfahren zugrundeliegende Verwal- tungsstrafverfahren Nr. 62-2019-042 wurde mit dem Versand des Schluss- protokolls an den Beschuldigten am 23. April 2020 abgeschlossen. Noch vor der Eröffnung des Verwaltungsstrafverfahrens Nr. 62-2021-094 am 1. November 2021 wurde der Beschuldigte im Verwaltungsstrafverfahren Nr. 62-2019-042 mit Strafbescheid vom 14. Oktober 2020 verurteilt. Auf Be- gehren des Beschuldigten hin hat die Vorinstanz mit Urteil vom 20. Juni -5- 2023 über die (nach erfolgter Einsprache des Beschuldigten gegen den Strafbescheid erlassene) Strafverfügung vom 9. März 2022 befunden, wo- bei dieser Entscheid durch den Beschuldigten an das Obergericht weiter- gezogen wurde. Es besteht kein Grund dafür, das vorliegende - bereits sehr weit fortgeschrittene - Strafverfahren zu sistieren bzw. an die ESBK zur Verfahrensvereinigung zurückzuweisen. Es gilt vielmehr, das Verfahren im Hinblick auf die Verfahrensökonomie zügig zu einem Abschluss zu bringen, andernfalls eine Verletzung des Beschleunigungsgebots unmittelbar droht. Hinzu kommt, dass es sich beim Verwaltungsstrafverfahren Nr. 62-2021- 094 – was unbestritten geblieben ist – um ein sehr umfangreiches Strafver- fahren mit mehreren Beschuldigten und zahlreichen Beweismitteln handelt, womit dieses Verfahren noch viel Zeit in Anspruch nehmen dürfte. Eine Gefahr der Doppelbestrafung, wie dies der Beschuldigte geltend macht, ist nicht ersichtlich, zumal entsprechende Einwände ohne Weiteres im Verwal- tungsstrafverfahrens Nr. 62-2021-094 eingebracht werden können. Damit erweist sich der Verfahrensantrag auf Verfahrensvereinigung als unbe- gründet und ist abzuweisen. 3. 3.1. Der Beschuldigte macht mit Berufung weiter geltend, dass die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 9. Mai 2019 gewonnenen Beweismittel wie auch die Folgebeweise nicht verwertbar seien, da keine gesetzliche Grund- lage für "diskrete Vorermittlungen" bestanden habe (vgl. Protokoll der Be- rufungsverhandlung, S. 5 ff.). 3.2. Ausweislich der Akten teilte D._____ (als [Mitarbeiter] der Industrie- und Gewerbeaufsicht des Kantons Aargau) einem Mitarbeiter der Kantonspoli- zei Aargau, E._____, am 4. Februar 2019 per E-Mail mit, dass sich im Res- taurant "F._____" in V._____ ein "Gerät Vegas offen" befinde, wobei ein Gerät "Super Club V 5.2" angemeldet sei (UA act. 01 001). Mit Schreiben der ESBK vom 6. Februar 2019 an E._____ wurde diesem mitgeteilt, dass gestützt auf eine anonyme Anzeige, welche bei der ESBK eingegangen sei, der Verdacht bestehe, dass im "F._____" in X._____ (recte: V._____) ille- gales Spielbankenspiel betrieben werde. Es wurde ferner darum gebeten, in diskreter Weise zu ermitteln, ob sich der Verdacht auf illegales Glückspiel erhärten lasse (UA act. 01 003). Am 11. April 2019 führten zwei Polizisten im Restaurant «Bar Hollywood» eine Kontrolle durch. Dabei stellten die bei- den Polizisten ein "Vegas-Gerät" fest. Weiter stellte ein Polizist bei einer weiteren Begehung am 18. April 2019 fest, dass auf dem genannten Glücksspielautomat in der "F._____" Glückspiele angeboten wurden (Poli- zeibericht vom 29. April 2019 [UA act. 01 012]). Am 9. Mai 2019 wurde eine Hausdurchsuchung durch die ESBK, unterstützt durch die Kantonspolizei Aargau, durchgeführt (UA act. 02 003 ff.). -6- 3.3. Art. 134 Abs. 1 BGS verweist für die Verfolgung von Widerhandlungen ge- gen seine Bestimmungen auf das VStrR. Soweit das Verwaltungsstrafrecht des Bundes einzelne strafprozessuale Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar. Die all- gemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_928/2020 vom 6. Septem- ber 2021 E. 3.3.3.). Ermittlungen der Polizei richten sich grundsätzlich nach der StPO (Art. 306 Abs. 3 StPO). Vorermittlungen dagegen fallen unter das Polizeirecht. Unter Vorermittlungen sind polizeiliche Massnahmen zu ver- stehen, welche auf Verdachtsbegründung gerichtet sind oder auf bloss va- gen, noch ungesicherten Anhaltspunkten, kriminalistischen Erfahrungswer- ten oder einer blossen Vermutung oder Hypothese gründen und für die Er- öffnung eines Ermittlungsverfahrens gem. Art. 306 f. (noch) nicht genügen (GALELLA/RHYNER, in: Basler Kommentar, StPO, 3. Aufl. 2023, N 8 f. zu Art. 306 StPO; BGE 140 I 353 E. 6.1.; Urteil des Bundesgerichts 6B_1136/2021 vom 7. November 2022 E. 4.4.2.). Typisch ist solches Han- deln, wenn die Polizei Meldungen aus der Bevölkerung über verdächtige Wahrnehmungen nachgeht (BGE 140 I 353 E. 6.1.). Somit bezwecken Vor- ermittlungen, einen Sachverhalt insoweit abzuklären, um entscheiden zu können, ob ein Ermittlungsverfahren gemäss Art. 306 StPO zu eröffnen ist oder nicht (GALELLA/RHYNER, a.a.O., N 9 zu Art. 306 StPO; vgl. zum Gan- zen auch Urteil des Bundesgerichts 6B_499/2024 vom 20. November 2024 E. 3.2.2). 3.4. 3.4.1. Die Polizei war aufgrund des Hinweises vom 4. Februar 2019 grundsätzlich gehalten, diesem nachzugehen und nähere Abklärungen zu tätigen. Ent- sprechend richtete sich die Tätigkeit der Polizei vom 11. April 2019 und 18. April 2019 nach der Polizeigesetzgebung. Gemäss dem zum Zeitpunkt der polizeilichen Ermittlungen gültigem Polizeigesetz (PolG; SAR 531.200) erlaubte § 35 Abs. 1 der Polizei die (präventive) Observation an öffentli- chen oder allgemein zugänglichen Orten, wenn dies zur Verhinderung oder Aufdeckung von Straftaten dient und andere Massnahmen weniger Erfolg versprechen oder erschwert wären. Beim Restaurant "F._____" handelt es sich zweifellos um einen allgemein zugänglichen Ort. Entsprechend durfte die Polizei gestützt auf das PolG im Sinne von Vorermittlungen das Lokal betreten. Zudem hätte die Polizei im Rahmen ihrer verwaltungsrechtlichen Aufgaben (§ 4 Abs. 2 lit. d PolG i.V.m. § 4 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 Polizeidekret [PolD; SAR 531.210]) ohnehin Geschäfts- und Lagerräume betreten dür- fen. Nachdem sich aufgrund der Ermittlungen der Polizei vom 11. April 2019 und 18. April 2019 der mit E-Mail vom 4. Februar 2019 geäusserte Verdacht erhärtete, erfolgte am 9. Mai 2019 eine Hausdurchsuchung im Restaurant "F._____". -7- 3.4.2. Die Frage, ob die polizeilichen Vorermittlungen vom 11. April 2019 und 18. April 2019 rechtmässig waren, braucht vorliegend aber nicht abschlies- send geklärt zu werden. So erfolgte der Hinweis vom 4. Februar 2019 ge- genüber der Kantonspolizei Aargau betreffend illegales Glückspiel in der "F._____" durch einen [Mitarbeiter] der Industrie- und Gewerbeaufsicht des Kantons Aargau D._____ (vgl. E. 3.2. hiervor). Den Hinweis gab folglich ein Mitglied derjenigen Behörde, welche die Bewilligungs- und Aufsichtsstelle für Betriebe ist, die Spiellokale betreiben. Dieser Hinweis, welche konkrete Ausführungen zu einer möglichen Straftat enthielt, hat bereits für sich al- leine einen hinreichenden Tatverdacht begründet, so dass gestützt darauf die Voraussetzung für die Anordnung einer Hausdurchsuchung i.S.v. Art. 48 VStR und Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO vorlagen. Nachdem im Weiteren ein schriftlicher Durchsuchungsbefehl des Direktors der ESBK gemäss Art. 48 Abs. 3 VStrR vorlag (UA act. 02 001), war die Hausdurchsuchung rechtmässig und die daraus gewonnenen Beweise und Folgebeweise sind ohne weiteres verwertbar. 3.4.3. Zusammenfassend liegt keine unrechtmässige Zwangsmassnahme vor, welche ein Beweisverwertungsverbot gemäss Art. 141 StPO nach sich zie- hen würde. Entsprechend sind somit grundsätzlich sämtliche anlässlich der Hausdurchsuchung erhobenen Beweise und deren Folgebeweise verwert- bar. Die Berufung des Beschuldigten ist in diesem Punkt unbegründet und abzuweisen. 4. 4.1. In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob das Verhalten des Beschuldigten den Straftatbestand von Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS erfüllt. 4.2. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, im Zeitraum vom "ca." 1. April 2018 bis zum 9. Mai 2019 ohne die dafür notwendige Konzession Spielbanken- spiele im Restaurant "F._____" durchgeführt zu haben und sich damit der Widerhandlung gegen Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS schuldig gemacht zu ha- ben, indem er das Gerät U23939 aufgestellt und regelmässig repariert ha- ben soll (vgl. Strafverfügung der ESBK vom 28. April 2022 [GA act. 3]). 4.3. Der Beschuldigte hat die ihm vorgeworfene strafbare Handlung im Zeitraum von Anfangs April 2018 bis 9. Mai 2019 begangen (vgl. zum Zeitpunkt hin- ten E. 4.8.2.). Das dem Beschuldigten vorgeworfene Delikt stellt ein Dau- erdelikt dar, welches erst nach der am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Gesetzesänderung (bis am 31. Dezember 2018 war das -8- Spielbankengesetz in Kraft) beendet wurde. Das dem Beschuldigten vor- geworfene Delikt ist, zumal der ausgelegte Sachverhalt auch unter altem Recht strafbar gewesen wäre (vgl. E. 4.4. und E. 4.8.3. nachfolgend), nach neuem Recht zu beurteilen (POPP/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N 9 und 11 zu Art. 2 StGB, m.w.H.). Der Um- stand, dass es sich bei der (altrechtlichen) Widerhandlung gegen das Spiel- bankengesetz (Art. 56 Abs. 1 aSBG) lediglich um eine Übertretung gehan- delt hat, wird im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen sein (vgl. E. 5.2.1. hiernach). 4.4. Gemäss dem altrechtlichen Art. 56 Abs. 1 aSBK (in Kraft bis 31. Dezember 2018) wurde unter anderem mit Haft oder mit Busse bestraft, wer Glück- spiele ausserhalb konzessionierter Spielbanken organisierte oder ge- werbsmässig betrieb (lit. a) oder wer Spielsysteme oder Glücksspielauto- maten ohne Prüfung, Konformitätsbewertung oder Zulassung zum Zweck des Betriebs aufstellte (lit. c). Gemäss Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS wird bestraft, wer vorsätzlich ohne die dafür nötigen Konzessionen oder Bewilligungen Spielbankenspiele oder Grossspiele durchführt, organisiert oder zur Verfügung stellt. Gemäss Bot- schaft umfasst der Begriff der «Durchführung» im strafrechtlichen Sinne alle Handlungen in Verbindung mit der konkreten Umsetzung eines Geld- spiels oder mit dem öffentlich zugänglich Machen desselben, namentlich durch Verkaufs- oder Vertriebshandlungen. Unter «Organisieren» ist der Aufbau der Struktur zu verstehen, mit der die Durchführung des Spiels er- möglicht wird. «Zur Verfügung stellen» meint u.a., dass zum Zweck der Or- ganisation oder der Veranstaltung von Geldspielen Räumlichkeiten bereit- gestellt, der gesamte oder Teile des mit dem Geldspiel verbundenen Zah- lungsverkehrs übernommen oder Einrichtungen beschafft werden (Bot- schaft zum Geldspielgesetz vom 21. Oktober 2015, BBl 2015, S. 8498 f. Ziff. 2.10). Spielbankenspiele sind gemäss Art. 3 lit. g BGS Geldspiele, die einer eng begrenzten Anzahl Personen offenstehen; ausgenommen sind die Sportwetten, die Geschicklichkeitsspiele und die Kleinspiele. Geld- spiele sind nach Art. 3 lit. a BGS Spiele, bei denen gegen Leistung eines geldwerten Einsatzes oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts ein Geld- gewinn oder ein anderer geldwerter Vorteil in Aussicht steht. 4.5. Die vorliegend massgeblichen Qualifikationsverfügungen (namentlich die Verfügungen Nr. 532-003/01 vom 26. Februar 2014, Nr. 512-026/01 vom 4. April 2014 sowie Nr. 532-002/03 vom 24. Juni 2015 [UA act. 05 060]) wurden im Sinne einer Allgemeinverfügung im Bundesblatt veröffentlicht (BBl 2014 S. 3424 ff.; BBI 2014 S. 2016 ff. und BBl 2015 S. 5688 ff.). Auf- grund der öffentlichen Publikation im Bundesblatt gelten die Qualifikations- verfügungen als dem Beschuldigten bekannt (vgl. Urteil des -9- Bundesgerichts 6B_899/2017 vom 3. Mai 2018 E. 1.8), womit entgegen seiner Ansicht unbeachtlich ist, dass sich die Qualifikationsverfügungen nicht in den Akten befinden. 4.6. Weiter liegt ein Vergleichsbericht der ESBK vom 2. April 2020 vor (UA act. 05 051 ff.). Darin wird ausgeführt, dass die auf dem im Lokal des Be- schuldigten sichergestellten Gerät festgestellten Spiele Übereinstimmun- gen mit den gemäss den Qualifikationsverfügungen als Glücksspiele qua- lifizierten Spiele betreffend gleichen Namen, gleiche Spieltypen (Roulette, Walzenspiele) und Symbole und Grafik aufzeigen. Auch zeigt der exemp- larische Vergleich der Spieloberfläche der Spiele "Turbo Play" und "Vegas Hot" auf, dass es sich dabei offensichtlich, wenn auch in verändertem De- sign, um das gleiche Walzenspiel handelt. Gestützt auf den Vergleichsbericht und insbesondere die darin abgebilde- ten, auf dem Gerät festgestellten Spiele und den Vergleich dieser mit den gemäss Qualifikationsverfügungen als Glückspiele oder Glücksspielauto- maten qualifizierten Spiele ist für das Obergericht ohne Weiteres erkennbar und erstellt, dass die Spiele, welche sich auf dem im Lokal des Beschuldig- ten sichergestellten Gerät befanden, identisch sind mit denen gemäss Qua- lifikationsverfügungen. Dies musste ohne Weiteres auch dem Beschuldig- ten bekannt sein, zumal sich dieser seit über 20 Jahren in diesem Ge- schäftsbereich betätigt und damit über besondere Fachkenntnisse verfügt (E. 4.9. hiernach). Dass der Bericht von der Untersuchungsbeamtin erstellt wurde, welche auch das Schlussprotokoll erstellt hat (UA act. 07/014), ver- mag daran nichts zu ändern. Es liegt ausserhalb einer vernünftigen Be- trachtungsweise, dass es sich bei den vorgefundenen Spielen, welche al- lesamt auf einem elektronischen Gerät gespielt werden, welche den glei- chen Namen tragen wie in den Qualifikationsverfügungen, das gleiche Icon aufweisen und bei welchen die Spieloberfläche, wenn auch in verändertem Design, mit den Qualifikationsverfügungen übereinstimmt, nicht um diesel- ben Spiele wie in den Qualifikationsverfügungen handeln soll. Vielmehr steht fest, dass es sich um die gleichen Spiele handeln muss. 4.7. Der inkriminierte Spielautomat (Gerät U23939) befand sich im Restaurant "F._____", wobei es sich unbestrittenermassen nicht um eine konzessio- nierte Spielbank im Sinne des Geldspielgesetzes handelte. I._____ war Geschäftsführerin des Lokals (UA act. 01 013; UA act. 02 043, Frage 7); über eine Bewilligung für den Spielautomaten U23939 verfügte sie nicht (UA act. 05 040). Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 9. Mai 2019 wurde ein Spielautomat (Gerät U23939) beschlagnahmt. Bei den sich auf diesem Automaten befindlichen Spielen handelte es sich altrechtlich um Glückspiele gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 SBG (vgl. Bestimmung der bereits qualifizierten Spiele vom 2. April 2020 [UA act. 05 051 ff.] und E. 4.6. - 10 - hiervor). Folglich handelt es sich dabei auch um Geldspiele resp. Spielban- kenspiele gemäss Art. 3 lit. a und g BGS. Das Gerät wurde durch Gäste bespielt (UA act. 02 014, UA act. 02 037 f., UA act. 02 045, Fragen 23 ff.) und befand sich seit April 2018 im Restaurant "F._____" (UA act. 02 013, Frage 8; UA act. 02 035 ff., Fragen 7 und 15; UA act. 02 044, Frage 14). 4.8. 4.8.1. Wie bereits erwähnt, wird dem Beschuldigten vorgeworfen, den Spielauto- maten U23939 "ca." am 1. April 2018 aufgestellt und bis am 9. Mai 2019 regelmässig repariert zu haben. Als relevante Beweismittel liegen Chat- Protokolle sowie die Aussagen des Beschuldigten, C._____ und der Ge- schäftsführerin des Restaurants "F._____", I._____, vor. Die Vorinstanz hat die jeweiligen Aussagen ausführlich und korrekt zusammengefasst, so dass darauf verwiesen werden kann (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. 6.3.1. ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.8.2. Gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und I._____ ergibt sich zunächst, dass der Beschuldigte den Spielautomaten (zusammen mit C._____) Anfangs April 2018 angeliefert und im Restaurant "F._____" aufgestellt hat (UA act. 02 044, Fragen 14, 16 und 18; UA act. 04 035 f., Fragen 13, 24 und 35; UA act. 04 057, Fragen 8, 9, 12 und 13; UA act. 04 070, Frage 9). Da der Beschuldigte in der Folge für den techni- schen Support des Spielautomaten verantwortlich war (dazu sogleich) und weder C._____ noch I._____ mit den technischen Belangen des Spielau- tomaten vertraut waren (UA act. 04 067, Frage 14 und UA act. 04 058, Frage 22), bestehen keine Zweifel, dass der Beschuldigte den Spielauto- maten nicht nur ins Restaurant "hineingetragen", sondern auch aufgestellt und in Betrieb genommen hat. I._____ gab anlässlich ihrer Befragungen konsequent an, dass der Beschuldigte für technische Angelegenheiten ihre Ansprechperson gewesen sei, wobei er den Spielautomaten jeweils repa- riert und programmiert habe (UA act. 02 044, Frage 21; UA act. 04 057, Frage 10; UA act. 04 058, Frage 22). Auch der Beschuldigte selber gab zu Protokoll, dass er den Service am fraglichen Spielautomaten gemacht habe, wenn etwas kaputt gewesen sei und er "vielleicht" zwei- oder dreimal dort gewesen sei für eine Reparatur (UA act. 04 038, Frage 52; UA act. 04 071, Frage 12). Weiter verfügte der Beschuldigte über einen Schlüssel für den Spielautomaten (UA act. 02 045, Frage 27; UA act. 04 038, Frage 51) und die Mobiltelefonnummer des Beschuldigten war unmittelbar an einer Pinwand im Restaurant "F._____" angebracht (UA act. 02 048; UA act. 04 037, Frage 44), was ebenfalls dafür spricht, dass der Beschuldigte jeden- falls für technische Angelegenheiten als Ansprechperson für I._____ fun- gierte und ihr diesbezüglich zur Verfügung stand. Bestätigt wird dies auf- grund der aktenkundigen Textnachrichten, welche zwischen dem Beschul- digten und I._____ versendet wurden. So schrieb I._____ am 3. Mai 2019, - 11 - unter Beilage einer Videodatei, hilfesuchend in einer Nachricht an den Be- schuldigten: "Hallo dass chonnt, i cha d Chaschte alo ond abstelle.. chonnt immer dass.. Gruess […]". In einer weiteren Nachricht vom 8. Mai 2019 schrieb sie dem Beschuldigten: "Hallo, häsch di gseh we vell droffe gsie esch ufm chaschte?" (UA act. 04 074 f.). Daraufhin sendete der Beschul- digte ein Bild an I._____, auf welchem der auf dem Bildschirm des Spiel- automaten ersichtliche abfotografierte "Kurzzeit Zähler" zu sehen ist, womit der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt (wie angeklagt) I._____ folglich für technische Dienstleistungen noch zur Verfügung stand. 4.8.3. In Würdigung des Dargelegten ist der objektive Tatbestand von Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS in der Tatvariante des Durchführens (vgl. E. 4.4. hiervor) erfüllt. Die inkriminierten Tathandlungen vor dem 1. Januar 2019, welche nach neuem Recht zu beurteilen sind (E. 4.3.), wären auch nach altem Recht strafbar gewesen, zumal der objektive Tatbestand des altrechtlichen Art. 56 Abs. 1 lit. c aSBK das "Aufstellen" von Glückspielautomaten ohne Zulassung zum Zweck des Betriebs unter Strafe gestellt hat und im Ankla- gesachverhalt sowohl die erforderlichen Tatbestandselemente der altrecht- lichen Gesetzesbestimmung (Art. 56 Abs. 1 lit. c aSBG ["aufstellt"]) wie auch der geltenden Gesetzesbestimmung (Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS ["durchführen"]) umschrieben werden. Indem der Beschuldigte den Spiel- automaten U23939 angeliefert und im Restaurant "F._____" in Betrieb ge- nommen ("aufgestellt") sowie regelmässig repariert hat und diesbezüglich als Ansprechperson für I._____ zur Verfügung stand, hat er wesentliche Handlungen in Verbindung mit der konkreten Umsetzung des Glückspiels im Restaurant "F._____" vorgenommen. Dass es sich beim Restaurant "F._____" nicht um sein Lokal handelte und er nicht Eigentümer des Spiel- automaten U23939 war, spielt vorliegend keine Rolle. 4.9. In subjektiver Hinsicht gab der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme vom 11. März 2020 an, dass er bei der L._____ als Selbstständigerwerben- der arbeite. Das Unternehmen verfüge nebst Musikboxen, Dart und Töggeli auch über Geschicklichkeitsautomaten (UA act. 04 034, Frage 9; UA act. 04 071, Frage 10), wobei die Gesellschaft gemäss Aussagen des Beschul- digten im Jahr 2005 gegründet worden sein soll (UA act. 04 034 Frage 10 [vgl. dazu auch Handelsregisterauszug]). Von 2001 bis 2011 war er im Wei- teren als Mitglied mit Einzelunterschrift der M._____ AG mit Sitz in Z._____ im Handelsregister eingetragen, wobei die Gesellschaft […] bezweckte (vgl. Handelsregisterauszug). Mit anderen Worten beschäftigte sich der Be- schuldigte zur Zeit des Vorhalts seit weit mehr als 10 Jahren mit entspre- chenden Spielen und Gerätschaften, wobei ihm selbstredend der Unter- schied zwischen Geschicklichkeitsspielen und Glücksspielen, nur schon aufgrund der nötigen Abgrenzung, zweifelsohne bekannt war. Folglich ist davon auszugehen, dass er die jeweiligen Arten von Spielautomaten kennt - 12 - und voneinander unterscheiden kann. Es erscheint daher unglaubhaft, dass der Beschuldigte nicht über die Art des Spielautomaten U23939 Be- scheid gewusst haben will, zumal er diesen im Restaurant "F._____" auf- stellte, ihn mehrfach reparierte, dessen Kurzzeitzähler aus dem Buchhal- tungsprogramm auswertete (UA act. 04 063) und als Anspruchsperson für technische Probleme im Zusammenhang mit dem Spielautomaten U23939 fungierte. Ebenfalls wusste der Beschuldigte, dass I._____ mit C._____ ab- rechnete (UA act. 04 037, Frage 39). Er war zudem ab und zu bei der Ab- rechnung zugegen und ging im Anschluss daran mit C._____ etwas trinken (UA act. 02 044, Frage 16; UA act. 02 059). Nach dem Gesagten ist dem Beschuldigten zumindest eventualvorsätzliches Handeln vorzuwerfen. Da- mit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt und der Beschuldigte gemäss Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS schuldig zu sprechen. Die Berufung des Beschul- digten betreffend den Schuldspruch erweist sich damit als unbegründet. 5. 5.1. Wer gemäss Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS ohne die dafür nötigen Konzessio- nen oder Bewilligungen Spielbankenspiele durchführt, organisiert oder zur Verfügung stellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld- strafe bestraft. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 5.2. 5.2.1. Für die Dauer von etwa einem Jahr wurde im Restaurant "F._____" der Spielautomat U23939 betrieben (April 2018 bis Mai 2019), wobei der Be- schuldigte diesen angeliefert und in Betrieb genommen ("aufgestellt") hat, für dessen Reparaturen zuständig war und bis am 9. Mai 2019 als An- sprechperson bei technischen Problemen fungierte. Ebenfalls hat er den Kurzzeitzähler mit den Einnahmen ausgelesen. Die Höhe der effektiven Einnahmen während der Einsatzzeit ist nicht bekannt, wobei per 9. Januar 2019 Einzahlungen in der Höhe von Fr. 870.00 verzeichnet werden konn- ten und ein Saldo von Fr. 480.00 resultierte (UA act. 05 065). Ob und in welchem Umfang der Beschuldigte daran beteiligt gewesen ist, lässt sich vorliegend nicht erstellen. Auf jeden Fall ist aber festzuhalten, dass das Anbieten eines multiplen Spielangebots (43 Spiele, vgl. UA act. 05 051) zu einer längeren Spieldauer führen kann, wodurch sich die von den Geräten ausgehende Gefahr einer Spielsucht erhöht, was leicht verschuldenserhö- hend zu berücksichtigen ist. Zu Gunsten des Beschuldigten ist demgegen- über zu berücksichtigen, dass es sich bei seiner Tat im Zeitraum vom 1. Ap- ril 2018 bis zum 31. Dezember 2018 lediglich um eine Übertretung (Art. 56 - 13 - Abs. 1 lit. c aSBG) und nicht um ein Vergehen (Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS) gehandelt hat (vgl. E. 4.3. hiervor), womit seine Tat zu Beginn minder straf- bar war (vgl. POPP/BERKEMEIER, a.a.O., N 11 zu Art. 2 StGB m.w.H.). Unter Berücksichtigung dieses Umstands und aller von Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS erfassten Handlungsweisen erscheint eine Strafe von 30 Tagessätzen an- gemessen, zumal eine Erhöhung der Strafe aufgrund des Verschlechte- rungsverbots ohnehin ausser Betracht fällt. 5.2.2. Betreffend die Täterkomponenten wirkt sich die Vorstrafenlosigkeit des Be- schuldigten neutral aus. Weitere strafzumessungsrelevante Faktoren lie- gen keine vor. Entsprechend ergibt sich insgesamt und unter Berücksichti- gung der noch auszufällenden Verbindungsbusse eine angemessene Strafe von 30 Tagessätzen. 5.3. Die Tagessatzhöhe bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftli- chen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte bezieht ein Nettoeinkommen von Fr. 6'300.00, worauf ein Pauschalabzug von 20 % vorzunehmen ist. Die Ehefrau des Beschuldigten geht einer Arbeit in einem 40 %-Pensum nach, womit kein Unterstützungsabzug zu gewähren ist. Für die Unterstützung der in Zürich studierenden Tochter ist dem Beschuldigten demgegenüber ein Abzug von 15 % zu gewähren (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 3 f.). Daraus resultiert eine Tagessatzhöhe von Fr. 140.00. 5.4. Die Geldstrafe ist bedingt auszusprechen und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 5.5. Die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe mit einer Busse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB erscheint im vorliegenden Fall angezeigt, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konse- quenzen ihres Handelns deutlich vor Augen zu führen. Unter Berücksichtigung der Denkzettelfunktion, der untergeordneten Be- deutung der Verbindungsbusse, der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Verschuldens des Beschuldigten sowie des Umstandes, dass das Bundes- gericht die Obergrenze der Verbindungsstrafe auf 20% der schuldange- messenen gesamten Strafe festgelegt hat (BGE 146 IV 145 E. 2.2; 135 IV 188 E.3.4.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_337/2022 vom 12. Juli 2023 E. 1.3.2), ist die vorinstanzlich ausgefällte Verbindungsbusse von Fr. 720.00 nicht zu beanstanden. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist auf sechs Tage festzusetzen. - 14 - 6. Zusammenfassend ist die Berufung vollumfänglich abzuweisen. 7. 7.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung des Beschuldigten ist vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen. Der Beschuldigte hat keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 436 Abs. 2 StPO e contrario). 7.2. Die vorinstanzliche Kostenverlegung erweist sich als zutreffend und bedarf keiner Korrektur. Der Beschuldigte wird verurteilt und hat deshalb die Ver- fahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). 8. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Widerhandlung gegen das Geldspiel- gesetz gemäss Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS. 2. Der Beschuldigte wird gemäss der unter Ziff. 1 genannten Bestimmung so- wie in Anwendung von Art. 2 VStrR, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 44 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 140.00, d.h. Fr. 4'200.00, Probezeit 2 Jahre, verurteilt. 3. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmun- gen und gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB und Art. 106 Abs. 3 StGB zu einer Busse von Fr. 720.00 verurteilt. - 15 - Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen vollzogen. 4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 3'000.00 und den Auslagen von Fr. 224.00, gesamthaft Fr. 3'224.00, werden dem Beschuldigten auferlegt. 4.2. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'823.00 werden dem Be- schuldigten auferlegt. 4.3. Der Beschuldigte hat seine erst- und zweitinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgescho- ben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahre angesetzt. Hat sich er Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen - 16 - hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 1. April 2025 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Plüss Gasser