2. [in Rechtskraft erwachsen] Die Zivilforderungen von B._____ werden auf den Zivilweg verwiesen. 3. 3.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Staatskasse genommen. 3.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschuldigten als Entschädigung für das Berufungsverfahren Fr. 3'156.60 auszurichten. - 11 - 4. 4.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'390.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'100.00) werden B._____ auferlegt. 4.2. B._____ wird verpflichtet, dem Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 7'216.50 zu bezahlen.