korrigieren ist allerdings der Stundenansatz. Dieser beläuft sich auf Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT in der bis zum 31. Dezember 2023 gültigen Fassung). Daraus resultiert ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'875.40 zuzüglich Spesen von Fr. 55.50 sowie 7.7 % Mehrwertsteuer in der Höhe von Fr. 225.70. Gesamthaft belaufen sich die gerichtlich anerkannten Aufwendungen des Beschuldigten für das vorinstanzliche Verfahren somit auf Fr. 3'156.60. Die Obergerichtskasse wird somit angewiesen, dem Beschuldigten eine gerichtlich genehmigte Entschädigung in der Höhe von Fr. 3'156.60 (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.