4.2. Der Beschuldigte obsiegt im Berufungsverfahren und B._____ hat sich im Berufungsverfahren nicht beteiligt. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind somit gestützt auf Art. 423 Abs. 1 StPO auf die Staatskasse zu nehmen. Die vom Verteidiger des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Berufungsverfahren geltend gemachten Aufwendungen von 13.07 Stunden erscheinen in Anbetracht der umfangreichen Akten als angemessen. Zu - 10 -