Aufgrund der parallelen Behandlung von Verfahrenskosten und Entschädigungen gilt im Übrigen der Grundsatz, dass nur die aktiv sich am Verfahren beteiligende Privatklägerschaft verpflichtet werden kann, Verfahrenskosten zu tragen, gleichermassen für die Anlastung der Entschädigung an eine obsiegende beschuldigte Person (Urteil des Bundesgerichts 6B_582/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 4.2.2 mit Verweis auf in BGE 145 IV 90 nicht veröffentlichte E. 2.1 des Urteils 6B_369/2018 vom 7. Februar 2019).