vorinstanzliche Verfahren somit auf Fr. 7'216.50 (29.57 x 220 x 1.03 x 1.077). B._____ hat dem Beschuldigten diese Kosten zu entschädigen. 2.7.2. B._____ hat keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. Art. 433 StPO e contrario). 3. Zusammenfassend liegt mit der in Ziff. 3 des Urteils des Bezirksgerichts Kulm vom 21. Juni 2023 erkannten Kostenauferlegung zu Lasten des Beschuldigten ein Verstoss gegen Art. 426 Abs. 2 StPO bzw. mit der in Ziff. 4 verweigerten Entschädigung ein Verstoss gegen Art. 432 Abs. 2 StPO vor, weshalb die Berufung vollumfänglich gutzuheissen ist.