In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ergibt dies gesamthaft einen um 6.73 Stunden reduzierten Aufwand von 29.57 Stunden. Zu korrigieren ist zudem der Stundenansatz. Dieser beläuft sich für die im Jahr 2023 erbrachte Leistung auf Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT in der bis zum 31. Dezember 2023 gültigen Fassung). Die Spesen sind nicht detailliert geltend gemacht, weshalb pauschal 3 % zu vergüten sind. Unter Berücksichtigung von 7.7 % Mehrwertsteuer belaufen sich die gerichtlich anerkannten Aufwendungen des Beschuldigten für das -9-