Der Beschuldigte machte mit Kostennote vom 23. November 2023 einen Aufwand von 36.30 Stunden geltend. Nicht zu entschädigen sind davon die Aufwendungen für Terminabsprachen, Aktenverkehr, Aktenablage sowie das Verfassen administrativer Schreiben – vorliegend geltend gemacht am 13., 22., 24. und 28. März 2023 mit einem Aufwand von je 0.08 Stunden sowie am 23. März 2023 mit einem Aufwand von 0.25 Stunden – als sogenannter anwaltlicher Kleinstaufwand (vgl. dazu Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 470 17 129 vom 21. November 2017 E. 2.2c; VIKTOR LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art.