a und b StPO B._____, welche sich im vorinstanzlichen Verfahren als Privatklägerin (Zivil- und Strafklägerin) beteiligte (vgl. UA act. 702 bzw. 1822), aufzuerlegen. 2.7. 2.7.1. Analog den Verfahrenskosten ist B._____ gemäss Art. 432 Abs. 2 StPO zu verpflichten, dem Beschuldigten jene Aufwendungen zu entschädigen, die -8- ihm im Zusammenhang mit den angeklagten Antragsdelikten entstanden sind (vgl. auch oben E. 2.4.1). Demnach wird B._____ verpflichtet, dem Beschuldigten die vorinstanzlichen Parteikosten zu entschädigen.