2.6.2. Aufgrund des Freispruchs bzw. der Einstellung des Verfahrens, nachdem der Beschuldigte nicht anderweitig verfahrenskostenpflichtig gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO ist und nachdem der am 16. Mai 2023 geschlossene Vergleich mit Rückzug der Strafanträge (vgl. Gerichtsakten [GA] act. 79) vom Beschuldigten widerrufen wurde (GA act. 80; vgl. dazu auch Art. 427 Abs. 3 StPO), sind die vorinstanzlichen Verfahrenskosten für die zwei Antragsdelikte (Tätlichkeiten und Hausfriedensbruch) auch ohne Vorliegen der strengeren Voraussetzungen der mutwilligen oder grobfahrlässigen Verfahrenseinleitung gemäss Art. 427 Abs. 2 lit. a und b StPO B.__