Angesichts dieser Umstände ist – unabhängig von einer strafrechtlichen Würdigung des Verhaltens des Beschuldigten als Hausfriedensbruch bzw. Tätlichkeiten, welche hier nicht mehr zur Diskussion steht – ein widerrechtliches Verhalten des Beschuldigten, das für ihn voraussehbarermassen das eingeleitete Strafverfahren mit den entstandenen Kosten nach sich ziehen musste, nicht ersichtlich. Ein allfälliges forderndes und aggressives Verhalten des Beschuldigten (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.2) stellt kein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten im Sinne der aufgezeigten Rechtsprechung (vgl. E. 2.4.1 oben) dar, so dass ihm die Verfahrenskosten nicht aufzuerlegen sind.