Der Beschuldigte bestreitet, seine Mutter tätlich angegriffen zu haben (UA act. 247 f. bzw. UA act. 1641 f.) und dass diese ihm ein mündliches Hausverbot erteilt habe (vorinstanzliches Protokoll S. 9 f.). Die Zeugin C._____ verneinte vor Vorinstanz, dass der Beschuldigte B._____ gewaltsam ins Haus gezogen habe. Sie wusste nichts von einem Hausverbot (vorinstanzliches Protokoll S. 12). Die Zeugin D._____ sprach vor Vorinstanz von einem Streit und einer hitzigen Stimmung. Sie verneinte, ausgesagt zu haben, dass der Beschuldigte ihr (recte: B._____) gegenüber handgreiflich geworden sei. Das Wort Hausverbot sei an diesem Nachmittag seitens B.___