1563 ff.). Die Vorinstanz liess aufgrund der eingetretenen Verjährung offen, ob es am 13. April 2020 zu Tätlichkeiten des Beschuldigten gegenüber B._____ gekommen sei (Urteil E. 2.1). Vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs wurde er aufgrund eines nicht belegten, mündlichen -7- Hausverbotes freigesprochen (E. 2.2). Die Einstellung des Verfahrens und der Freispruch erfolgten somit aufgrund eines Prozesshindernisses und des fehlenden objektiven Tatbestandselements des Handelns gegen den Willen des Berechtigten.