Falls sich die antragsstellende Person hingegen auch als Privatklägerin (Zivil- und/oder Strafklägerin) am Verfahren beteiligt, können ihr die Verfahrenskosten bereits dann auferlegt werden, wenn das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen wird und diese nicht nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist. Im letzteren Fall wird daher nicht gefordert, dass die antragsstellende Privatklägerschaft die Einleitung des Verfahrens mutwillig oder grobfahrlässig bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 138 IV 248 E. 4.2; bestätigt in BGE 147 IV 47 E. 4.2.2).