Im ersteren Fall besteht die Kostentragungspflicht gemäss Art. 427 Abs. 2 StPO nur, sofern die antragstellende Person mutwillig oder grobfahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat und das Verfahren gegen die beschuldigte Person eingestellt oder diese freigesprochen wurde und sie nicht nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist. Falls sich die antragsstellende Person hingegen auch als Privatklägerin (Zivil- und/oder Strafklägerin) am Verfahren beteiligt, können ihr die Verfahrenskosten bereits dann auferlegt werden, wenn das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen wird und diese nicht nach Art.