2.4. 2.4.1. Die Verfahrenskosten werden vom Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat, sofern keine abweichenden Bestimmungen bestehen (Art. 423 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens trägt sie demnach die Verfahrenskosten grundsätzlich nicht. Indes können ihr gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.