_ habe aus nichtigem Grund Strafanzeigen gegen ihn eingereicht und damit die Kosten verursacht, weshalb ihr gestützt auf Art. 432 Abs. 2 StPO auch die Kosten der Strafuntersuchung aufzuerlegen seien und sie ihm gegenüber entschädigungspflichtig werde, nachdem es sich vorliegend um Antragsdelikte handle (Berufungsbegründungsbegehren Ziff. 1 bzw. S. 3 ff.). 2.3. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm verwies auf die Erwägungen der Vorinstanz und verzichtete auf eine weitergehende Berufungsantwort.