Von einem in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise erfolgten Verhalten könne nicht ernsthaft die Rede sein. Es sei unbestritten geblieben, dass das Verhältnis von ihm zu B._____ bis zu jenem Tag gut gewesen sei und dass er über einen Schlüssel zum Elternhaus verfügt habe und jederzeit habe vorbeigehen können und dürfen, er mithin nicht unberechtigt auf das Grundstück gelangt sei. Überrascht könne B._____ deshalb nicht gewesen sein. Sodann sei von ihr nicht in Abrede gestellt worden, dass er nach einem kurzen Disput von sich aus das Haus wieder verlassen hatte, weil ein Gespräch keinen Sinn gemacht habe.