Entgegen der (falschen) Darstellung der Vorinstanz sei es verfassungswidrig, einem nicht verurteilten Angeschuldigten wegen eines allein unter ethischen Gesichtspunkten vorwerfbaren Verhaltens Kosten zu überbinden. Dies habe die Vorinstanz aber offensichtlich in verfassungswidriger Weise getan, indem sie von einem unangebrachten Verhalten und nicht von einem qualifiziert rechtswidrigen, rechtsgenüglich nachgewiesenen Verstoss gegen die Normen der Rechtsordnung gesprochen habe, geschweige dass solches überhaupt näher konkretisiert oder substantiiert nachgewiesen worden wäre. Von einem in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise erfolgten Verhalten könne nicht ernsthaft die Rede sein.