Die von der Vor-instanz (einzig) zitierte ältere Rechtsprechung sei mit Verweis auf die von ihm erwähnten Entscheide überholt. Vorausgesetzt seien regelmässig qualifiziert rechtswidrige, rechtsgenüglich nachgewiesene Verstösse. Entgegen der (falschen) Darstellung der Vorinstanz sei es verfassungswidrig, einem nicht verurteilten Angeschuldigten wegen eines allein unter ethischen Gesichtspunkten vorwerfbaren Verhaltens Kosten zu überbinden.