Die Vorinstanz begründe nicht näher, inwiefern seine "Vorgehensweise" Merkmale der ihm vorgeworfenen Straftatbestände aufweisen würde. Die Vorinstanz argumentiere widersprüchlich, wenn sie ausführe, er hätte durch sein diesbezüglich vorwerfbares Verhalten den dringenden Verdacht einer strafbaren Handlung erweckt und dadurch das Strafverfahren veranlasst, und verkenne auch, dass das Strafverfahren erst und einzig mittels der ungerechtfertigten Strafanzeigen von B._____ veranlasst worden sei. Die von der Vor-instanz (einzig) zitierte ältere Rechtsprechung sei mit Verweis auf die von ihm erwähnten Entscheide überholt.