Hinsicht des Hausfriedensbruchs sei er mit der Begründung freigesprochen worden, ein Hausverbot lasse sich nicht erstellen. Sinngemäss halte ihm die Vor-instanz nun aber vor, seine Mutter durch seinen Besuch überrascht zu haben, indem er sich mit seinen Töchtern selbständig Zugang zu ihrem Grundstück verschafft hätte. Die Vorinstanz begründe nicht näher, inwiefern seine "Vorgehensweise" Merkmale der ihm vorgeworfenen Straftatbestände aufweisen würde.