2.2. Dagegen wendet der Beschuldigte ein, dass er von den ihm vorgehaltenen Straftatbeständen der Tätlichkeiten sowie des Hausfriedensbruchs freigesprochen worden sei. Bei beiden Tatbeständen handle es sich um Antragsdelikte. Mithin beruhten die Anschuldigungen ihm gegenüber einzig auf den Behauptungen seiner Mutter B._____. Sogar diese habe wie seine als Zeuginnen befragten Töchter eine Tätlichkeit verneint. Hinsicht des Hausfriedensbruchs sei er mit der Begründung freigesprochen worden, ein Hausverbot lasse sich nicht erstellen.