Es wäre stossend und unbefriedigend, wenn letztlich der einzelne Bürger als Steuerzahler für diesen Schaden aufkommen müsste (vorinstanzliches Urteil E. 4.2 bzw. Dispositiv-Ziff. 3). Bei Auferlegung der Kosten sei grundsätzlich auch keine Entschädigung auszurichten, weshalb der Beschuldigte seine Kosten selbst zu tragen habe (vorinstanzliches Urteil E. 4.3 bzw. Dispositiv-Ziff. 4). -4-