Das unangemeldete, überraschende Auftauchen des Beschuldigten bei B._____ und sein forderndes Herausverlangen des Goldes habe er sich als unangebrachtes Verhalten anrechnen zu lassen und seine Vorgehensweise würde Merkmale der ihm vorgeworfenen Straftatbestände aufweisen. Durch sein vorwerfbares Verhalten habe er den dringenden Verdacht einer strafbaren Handlung erweckt und dadurch ein Strafverfahren veranlasst, wodurch Kosten entstanden und eine Schädigung des Staatsvermögens bewirkt worden sei. Es wäre stossend und unbefriedigend, wenn letztlich der einzelne Bürger als Steuerzahler für diesen Schaden aufkommen müsste (vorinstanzliches Urteil E. 4.2 bzw. Dispositiv-Ziff. 3).