2. 2.1. Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten die Verfahrenskosten mit der Begründung, dass aufgrund der Aussagen der Beteiligten der Besuch des Beschuldigten bei seiner Mutter B._____ nicht wie üblich angekündigt worden sei. B._____ sei überrascht und draussen im Garten "abgepasst" worden, da sich der Beschuldigte und seine Töchter selbständig Zugang zu ihrem Grundstück verschafft hätten. Die Art und Weise, wie sie ins Haus "begleitet" worden sei, bleibe umstritten. Unbestritten sei jedoch, dass der Beschuldigte von B._____ die Herausgabe von Gold verlangt habe.