1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich lediglich gegen die Kostenfolgen und die Entschädigung. In den übrigen Punkten wurde das vorinstanzliche Urteil nicht angefochten. Eine Überprüfung dieser Punkte, namentlich der Einstellung des Verfahrens in Bezug auf die Tätlichkeiten, des Freispruchs vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs (Dispositiv-Ziff. 1) sowie der Zivilforderung (Dispositiv-Ziff. 2), findet somit nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO).