2.2. Mit dem Einverständnis der Parteien wurde das schriftliche Berufungsverfahren angeordnet. Die im vorinstanzlichen Verfahren als Zivil- und Strafklägerin aufgetretene B._____ verzichtete darauf, im Berufungsverfahren als Partei teilzunehmen. Der Beschuldigte reichte die Berufungsbegründung am 23. November 2023 ein. -3- 2.3. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beantragte mit Berufungsantwort vom 28. November 2023 die Abweisung der Berufung unter Kostenfolgen. Das Obergericht zieht in Erwägung: