2. 2.1. Mit Berufungserklärung vom 11. September 2023 focht der Beschuldigte das ihm am 21. August 2023 zugestellte begründete vorinstanzliche Urteil nur teilweise an (Dispositiv-Ziff. 3 und 4) und beantragte, die Verfahrenskosten seien vollumfänglich B._____ aufzuerlegen bzw. eventualiter auf die Staatskasse zu nehmen. Weiter sei ihm eine angemessene Entschädigung auszurichten, wobei auch diese vollumfänglich B._____ aufzuerlegen bzw. eventualiter auf die Staatskasse zu nehmen sei.