Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2023.224 (ST.2023.5; STA.2020.2574) Urteil vom 6. Februar 2024 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Egloff Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Anklägerin Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1969, von Sachseln, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Roland Schaub, […] Gegenstand Tätlichkeiten, Hausfriedensbruch; Kosten und Entschädigung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm sprach den Beschuldigten mit Straf- befehl vom 16. Dezember 2022 der Tätlichkeiten und des Hausfriedens- bruchs zum Nachteil seiner Mutter B._____ schuldig und bestrafte ihn mit einer unbedingten Geldstrafe von 130 Tagen à Fr. 90.00 (als Gesamtstrafe mit einer widerrufenen und der neuen Strafe), abzüglich 3 Tage Untersu- chungshaft, womit sich die Tagessätze auf 127 Tage und deren Geld- strafenbetrag auf Fr. 11'430.00 reduzierte sowie einer Busse von Fr. 500.00, ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe. Auf Einsprache des Beschuldigten hin wurde der Strafbefehl zur Anklage erhoben und die Akten am 16. Januar 2023 zur Durchführung des Haupt- verfahrens an das Bezirksgericht Kulm überwiesen. 1.2. Das Bezirksgericht Kulm stellte das Verfahren mit Urteil vom 21. Juni 2023 betreffend Tätlichkeiten ein. Vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs sprach es den Beschuldigten frei (Dispositiv-Ziff. 1). Die Zivilforderung von B._____ (im vorinstanzlichen Verfahren als Zivil- und Strafklägerin aufge- treten) verwies es auf den Zivilweg (Dispositiv-Ziff. 2). Die Verfahrenskos- ten wurden dem Beschuldigten auferlegt (Dispositiv-Ziff. 3) und seine Kos- ten musste er selbst tragen (Dispositiv-Ziff. 4). 2. 2.1. Mit Berufungserklärung vom 11. September 2023 focht der Beschuldigte das ihm am 21. August 2023 zugestellte begründete vorinstanzliche Urteil nur teilweise an (Dispositiv-Ziff. 3 und 4) und beantragte, die Verfahrens- kosten seien vollumfänglich B._____ aufzuerlegen bzw. eventualiter auf die Staatskasse zu nehmen. Weiter sei ihm eine angemessene Entschädigung auszurichten, wobei auch diese vollumfänglich B._____ aufzuerlegen bzw. eventualiter auf die Staatskasse zu nehmen sei. 2.2. Mit dem Einverständnis der Parteien wurde das schriftliche Berufungsver- fahren angeordnet. Die im vorinstanzlichen Verfahren als Zivil- und Straf- klägerin aufgetretene B._____ verzichtete darauf, im Berufungsverfahren als Partei teilzunehmen. Der Beschuldigte reichte die Berufungsbegründung am 23. November 2023 ein. -3- 2.3. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beantragte mit Berufungsantwort vom 28. November 2023 die Abweisung der Berufung unter Kostenfolgen. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich lediglich gegen die Kostenfol- gen und die Entschädigung. In den übrigen Punkten wurde das vorinstanz- liche Urteil nicht angefochten. Eine Überprüfung dieser Punkte, namentlich der Einstellung des Verfahrens in Bezug auf die Tätlichkeiten, des Frei- spruchs vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs (Dispositiv-Ziff. 1) sowie der Zivilforderung (Dispositiv-Ziff. 2), findet somit nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten die Verfahrenskosten mit der Begründung, dass aufgrund der Aussagen der Beteiligten der Besuch des Beschuldigten bei seiner Mutter B._____ nicht wie üblich angekündigt wor- den sei. B._____ sei überrascht und draussen im Garten "abgepasst" wor- den, da sich der Beschuldigte und seine Töchter selbständig Zugang zu ihrem Grundstück verschafft hätten. Die Art und Weise, wie sie ins Haus "begleitet" worden sei, bleibe umstritten. Unbestritten sei jedoch, dass der Beschuldigte von B._____ die Herausgabe von Gold verlangt habe. Auf- grund der gesamten Situation, insbesondere des Umstands, dass sein Va- ter im Sterben gelegen und die Zeit gedrängt habe, sei nachvollziehbar, dass er aufgebracht gewesen sei und die Herausgabe des Goldes verlangt habe. Es erscheine plausibel, dass der Beschuldigte fordernd und aggres- siv aufgetreten sei und B._____ sich dagegen zur Wehr gesetzt haben dürfte. Das unangemeldete, überraschende Auftauchen des Beschuldigten bei B._____ und sein forderndes Herausverlangen des Goldes habe er sich als unangebrachtes Verhalten anrechnen zu lassen und seine Vorgehens- weise würde Merkmale der ihm vorgeworfenen Straftatbestände aufwei- sen. Durch sein vorwerfbares Verhalten habe er den dringenden Verdacht einer strafbaren Handlung erweckt und dadurch ein Strafverfahren veran- lasst, wodurch Kosten entstanden und eine Schädigung des Staatsvermö- gens bewirkt worden sei. Es wäre stossend und unbefriedigend, wenn letzt- lich der einzelne Bürger als Steuerzahler für diesen Schaden aufkommen müsste (vorinstanzliches Urteil E. 4.2 bzw. Dispositiv-Ziff. 3). Bei Auferle- gung der Kosten sei grundsätzlich auch keine Entschädigung auszurichten, weshalb der Beschuldigte seine Kosten selbst zu tragen habe (vorinstanz- liches Urteil E. 4.3 bzw. Dispositiv-Ziff. 4). -4- 2.2. Dagegen wendet der Beschuldigte ein, dass er von den ihm vorgehaltenen Straftatbeständen der Tätlichkeiten sowie des Hausfriedensbruchs freige- sprochen worden sei. Bei beiden Tatbeständen handle es sich um Antrags- delikte. Mithin beruhten die Anschuldigungen ihm gegenüber einzig auf den Behauptungen seiner Mutter B._____. Sogar diese habe wie seine als Zeu- ginnen befragten Töchter eine Tätlichkeit verneint. Hinsicht des Hausfrie- densbruchs sei er mit der Begründung freigesprochen worden, ein Haus- verbot lasse sich nicht erstellen. Sinngemäss halte ihm die Vor-instanz nun aber vor, seine Mutter durch seinen Besuch überrascht zu haben, indem er sich mit seinen Töchtern selbständig Zugang zu ihrem Grundstück ver- schafft hätte. Die Vorinstanz begründe nicht näher, inwiefern seine "Vorge- hensweise" Merkmale der ihm vorgeworfenen Straftatbestände aufweisen würde. Die Vorinstanz argumentiere widersprüchlich, wenn sie ausführe, er hätte durch sein diesbezüglich vorwerfbares Verhalten den dringenden Verdacht einer strafbaren Handlung erweckt und dadurch das Strafverfah- ren veranlasst, und verkenne auch, dass das Strafverfahren erst und einzig mittels der ungerechtfertigten Strafanzeigen von B._____ veranlasst wor- den sei. Die von der Vor-instanz (einzig) zitierte ältere Rechtsprechung sei mit Verweis auf die von ihm erwähnten Entscheide überholt. Vorausgesetzt seien regelmässig qualifiziert rechtswidrige, rechtsgenüglich nachgewie- sene Verstösse. Entgegen der (falschen) Darstellung der Vorinstanz sei es verfassungswidrig, einem nicht verurteilten Angeschuldigten wegen eines allein unter ethischen Gesichtspunkten vorwerfbaren Verhaltens Kosten zu überbinden. Dies habe die Vorinstanz aber offensichtlich in verfassungs- widriger Weise getan, indem sie von einem unangebrachten Verhalten und nicht von einem qualifiziert rechtswidrigen, rechtsgenüglich nachgewiese- nen Verstoss gegen die Normen der Rechtsordnung gesprochen habe, ge- schweige dass solches überhaupt näher konkretisiert oder substantiiert nachgewiesen worden wäre. Von einem in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise erfolgten Verhalten könne nicht ernsthaft die Rede sein. Es sei unbestritten geblieben, dass das Verhältnis von ihm zu B._____ bis zu jenem Tag gut gewesen sei und dass er über einen Schlüssel zum Elternhaus verfügt habe und jederzeit habe vorbeigehen können und dürfen, er mithin nicht unberechtigt auf das Grundstück gelangt sei. Überrascht könne B._____ deshalb nicht gewesen sein. Sodann sei von ihr nicht in Abrede gestellt worden, dass er nach einem kurzen Disput von sich aus das Haus wieder verlassen hatte, weil ein Gespräch keinen Sinn gemacht habe. Wenn der Besuch für B._____ überraschend oder "erschreckend" gewesen sein möge, könnte sich dies einzig auf die nicht angekündigte Begleitung durch seine beiden Töchter beziehen. Auch dies sei jedoch stark zu relativieren, seien doch die beiden Töchter bzw. Enkelkinder noch recht lange Zeit bei ihrer Grossmutter B._____ bei Kaffee und Kuchen verblieben, was bei ei- nem "erschreckenden" Ereignis wohl kaum der Fall gewesen wäre. Im Üb- rigen hätte die Begleitung durch die Töchter auch nichts mit einem allfälli- gen ihm vorwerfbaren Verhalten zu tun. Zusammenfassend erschliesse -5- sich ihm nicht, inwiefern sein Besuch, u.a. mit dem Zweck, mit ihr über das ihm gehörende Gold zu sprechen und dieses abzuholen, um dann nach einem kurzen Disput deswegen das Elternhaus kurzerhand wieder zu ver- lassen, um einem Streit auszuweichen, ein unangebrachtes und vor allem zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten sein soll, welches eine Kostenauflage rechtfertigen würde. B._____ habe aus nichtigem Grund Strafanzeigen ge- gen ihn eingereicht und damit die Kosten verursacht, weshalb ihr gestützt auf Art. 432 Abs. 2 StPO auch die Kosten der Strafuntersuchung aufzuer- legen seien und sie ihm gegenüber entschädigungspflichtig werde, nach- dem es sich vorliegend um Antragsdelikte handle (Berufungsbegründungs- begehren Ziff. 1 bzw. S. 3 ff.). 2.3. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm verwies auf die Erwägungen der Vorinstanz und verzichtete auf eine weitergehende Berufungsantwort. 2.4. 2.4.1. Die Verfahrenskosten werden vom Kanton getragen, der das Verfahren ge- führt hat, sofern keine abweichenden Bestimmungen bestehen (Art. 423 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens trägt sie demnach die Verfahrenskosten grundsätzlich nicht. Indes können ihr gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auf- erlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Ver- fahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Nach der Rechtsprechung verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschul- digten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldig- ten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfba- rer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschrie- bene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hin- sicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Das Verhalten einer angeschuldigten Person ist widerrechtlich, wenn es klar gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die sie direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unter- lassen verpflichten (vgl. Art. 41 Abs. 1 OR). Vorausgesetzt sind -6- regelmässig qualifiziert rechtswidrige, rechtsgenüglich nachgewiesene Verstösse. Die Verfahrenskosten müssen mit dem zivilrechtlich vorwerfba- ren Verhalten in einem adäquat-kausalen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 202 E. 2.2; BGE 119 Ia 332 E. 1b; BGE 116 Ia 162 E. 2c¸Ur- teile des Bundesgerichts 6B_416/2020 vom 20. August 2020 E. 1.1.1; 6B_1094/2019 vom 25. Juni 2020 E. 2.2; je mit Hinweisen). 2.4.2. Der Privatklägerschaft können nach Art. 427 Abs. 1 lit. a und c StPO die Verfahrenskosten, die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt verursacht worden sind, auferlegt werden, wenn die beschuldigte Person freigesprochen oder die Zivilklage abgewiesen wird. Bei Antragsdelikten wird unterschieden, ob die antragstellende Person nur Antrag gestellt hat oder sich auch am Ver- fahren als Privatklägerin (Zivil- und/oder Strafklägerin) beteiligt hat. Im ers- teren Fall besteht die Kostentragungspflicht gemäss Art. 427 Abs. 2 StPO nur, sofern die antragstellende Person mutwillig oder grobfahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat und das Verfahren gegen die beschuldigte Person eingestellt oder diese freigesprochen wurde und sie nicht nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflich- tig ist. Falls sich die antragsstellende Person hingegen auch als Privatklä- gerin (Zivil- und/oder Strafklägerin) am Verfahren beteiligt, können ihr die Verfahrenskosten bereits dann auferlegt werden, wenn das Verfahren ein- gestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen wird und diese nicht nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist. Im letzteren Fall wird daher nicht gefordert, dass die antragsstellende Privatklägerschaft die Einleitung des Verfahrens mutwillig oder grobfahrlässig bewirkt oder dessen Durch- führung erschwert hat (BGE 138 IV 248 E. 4.2; bestätigt in BGE 147 IV 47 E. 4.2.2). 2.5. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1; 137 IV 352 E. 2.4.2). 2.6. 2.6.1. Es ist unbestritten, dass es am 13. April 2020 zu einem von B._____ unge- wollten Treffen zwischen ihr und dem Beschuldigten kam, wobei der Be- schuldigte die Herausgabe von Gold verlangte und ein Streit entstand. B._____ stellte am 14. April 2020 wegen des von ihr erwähnten Sachver- halts vom 13. April 2020 wegen aller anwendbaren Antragsdelikte Strafan- trag (Untersuchungsakten [UA] act. 702 bzw. 1822 sowie 178 und 1819). Am 10. Juli 2020 erfolgte u.a. auch wegen dieses Ereignisses eine Straf- anzeige (UA act. 1563 ff.). Die Vorinstanz liess aufgrund der eingetretenen Verjährung offen, ob es am 13. April 2020 zu Tätlichkeiten des Beschuldig- ten gegenüber B._____ gekommen sei (Urteil E. 2.1). Vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs wurde er aufgrund eines nicht belegten, mündlichen -7- Hausverbotes freigesprochen (E. 2.2). Die Einstellung des Verfahrens und der Freispruch erfolgten somit aufgrund eines Prozesshindernisses und des fehlenden objektiven Tatbestandselements des Handelns gegen den Willen des Berechtigten. Der Beschuldigte bestreitet, seine Mutter tätlich angegriffen zu haben (UA act. 247 f. bzw. UA act. 1641 f.) und dass diese ihm ein mündliches Hausverbot erteilt habe (vorinstanzliches Protokoll S. 9 f.). Die Zeugin C._____ verneinte vor Vorinstanz, dass der Beschuldigte B._____ gewalt- sam ins Haus gezogen habe. Sie wusste nichts von einem Hausverbot (vor- instanzliches Protokoll S. 12). Die Zeugin D._____ sprach vor Vorinstanz von einem Streit und einer hitzigen Stimmung. Sie verneinte, ausgesagt zu haben, dass der Beschuldigte ihr (recte: B._____) gegenüber handgreiflich geworden sei. Das Wort Hausverbot sei an diesem Nachmittag seitens B._____ nicht gefallen und sie habe nicht gesehen, wie der Beschuldigte und ihre Schwester ins Haus gegangen seien (vorinstanzliches Protokoll S. 13 f.). Angesichts dieser Umstände ist – unabhängig von einer strafrechtlichen Würdigung des Verhaltens des Beschuldigten als Hausfriedensbruch bzw. Tätlichkeiten, welche hier nicht mehr zur Diskussion steht – ein widerrecht- liches Verhalten des Beschuldigten, das für ihn voraussehbarermassen das eingeleitete Strafverfahren mit den entstandenen Kosten nach sich ziehen musste, nicht ersichtlich. Ein allfälliges forderndes und aggressives Verhal- ten des Beschuldigten (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.2) stellt kein zivil- rechtlich vorwerfbares Verhalten im Sinne der aufgezeigten Rechtspre- chung (vgl. E. 2.4.1 oben) dar, so dass ihm die Verfahrenskosten nicht auf- zuerlegen sind. 2.6.2. Aufgrund des Freispruchs bzw. der Einstellung des Verfahrens, nachdem der Beschuldigte nicht anderweitig verfahrenskostenpflichtig gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO ist und nachdem der am 16. Mai 2023 geschlossene Vergleich mit Rückzug der Strafanträge (vgl. Gerichtsakten [GA] act. 79) vom Beschuldigten widerrufen wurde (GA act. 80; vgl. dazu auch Art. 427 Abs. 3 StPO), sind die vorinstanzlichen Verfahrenskosten für die zwei An- tragsdelikte (Tätlichkeiten und Hausfriedensbruch) auch ohne Vorliegen der strengeren Voraussetzungen der mutwilligen oder grobfahrlässigen Verfahrenseinleitung gemäss Art. 427 Abs. 2 lit. a und b StPO B._____, welche sich im vorinstanzlichen Verfahren als Privatklägerin (Zivil- und Strafklägerin) beteiligte (vgl. UA act. 702 bzw. 1822), aufzuerlegen. 2.7. 2.7.1. Analog den Verfahrenskosten ist B._____ gemäss Art. 432 Abs. 2 StPO zu verpflichten, dem Beschuldigten jene Aufwendungen zu entschädigen, die -8- ihm im Zusammenhang mit den angeklagten Antragsdelikten entstanden sind (vgl. auch oben E. 2.4.1). Demnach wird B._____ verpflichtet, dem Beschuldigten die vorinstanzlichen Parteikosten zu entschädigen. Der Beschuldigte machte mit Kostennote vom 23. November 2023 einen Aufwand von 36.30 Stunden geltend. Nicht zu entschädigen sind davon die Aufwendungen für Terminabsprachen, Aktenverkehr, Aktenablage sowie das Verfassen administrativer Schreiben – vorliegend geltend gemacht am 13., 22., 24. und 28. März 2023 mit einem Aufwand von je 0.08 Stunden sowie am 23. März 2023 mit einem Aufwand von 0.25 Stunden – als soge- nannter anwaltlicher Kleinstaufwand (vgl. dazu Entscheid des Kantonsge- richts Basel-Landschaft 470 17 129 vom 21. November 2017 E. 2.2c; VIKTOR LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 135 StPO; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_985/2020 vom 5. November 2021 E. 4.9). Eine Kenntnisnahme einer gewährten Fristerstreckung – vorliegend geltend gemacht am 16. Feb- ruar 2023, 6. und 24. März 2023 mit einem Aufwand von je 0.08 Stunden – gilt als anwaltlicher Kürzestaufwand und ist grundsätzlich nicht entschädi- gungspflichtig (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 470 16 83 vom 5. Juli 2016 E. 2.5.5; LIEBER, a.a.O., N. 4 zu Art. 135 StPO; Leitfaden für amtliche Mandate der Oberstaatsanwalt des Kantons Zürich, Ziff. 6.4.2 S. 65). Der Aufwand für die Vorbereitung der Hauptverhandlung (Aktenstudium am 10. Mai 2023 mit einem Aufwand von 2.67 Stunden, Be- sprechung mit Klient am 14. Mai 2023 mit einem Aufwand von 2.25 Stun- den, Aktenstudium/Rechtliche Abklärungen mit einem Aufwand von 3 Stun- den und das Erstellen der Plädoyernotizen mit einem Aufwand von 8.84 Stunden) von gesamthaft 16.76 Stunden ist um 4.76 Stunden 12 Stun- den zu kürzen. Die fraglichen Tatbestände der Tätlichkeiten und des Haus- friedensbruchs waren in rechtlicher Hinsicht einfach, auch wenn die Akten umfangreich waren. Entsprechend geringer fällt der notwendige und ver- hältnismässige Aufwand aus. Schliesslich waren die nach der Hauptver- handlung vom 16. Mai 2023 angehobenen Vergleichsbemühungen – vor- liegend geltend gemacht am 17. Mai 2023 mit einem Aufwand von 0.42 Stunden, am 17., 18. (zweimal) und 24. Mai 2023 mit einem Aufwand von je 0.08 Stunden, am 19. Mai 2023 mit einem Aufwand von 0.17 Stun- den, am 23. Mai 2023 mit je einem Aufwand von 0.25 Stunden – zur gehö- rigen Erledigung des Prozessmandats nicht erforderlich und dementspre- chend nicht zu entschädigen. In Anbetracht der vorstehenden Ausführun- gen ergibt dies gesamthaft einen um 6.73 Stunden reduzierten Aufwand von 29.57 Stunden. Zu korrigieren ist zudem der Stundenansatz. Dieser beläuft sich für die im Jahr 2023 erbrachte Leistung auf Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT in der bis zum 31. Dezember 2023 gültigen Fassung). Die Spesen sind nicht detailliert geltend gemacht, weshalb pauschal 3 % zu vergüten sind. Unter Berücksichtigung von 7.7 % Mehrwertsteuer belaufen sich die gerichtlich anerkannten Aufwendungen des Beschuldigten für das -9- vorinstanzliche Verfahren somit auf Fr. 7'216.50 (29.57 x 220 x 1.03 x 1.077). B._____ hat dem Beschuldigten diese Kosten zu entschädigen. 2.7.2. B._____ hat keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen im vorin- stanzlichen Verfahren (vgl. Art. 433 StPO e contrario). 3. Zusammenfassend liegt mit der in Ziff. 3 des Urteils des Bezirksgerichts Kulm vom 21. Juni 2023 erkannten Kostenauferlegung zu Lasten des Be- schuldigten ein Verstoss gegen Art. 426 Abs. 2 StPO bzw. mit der in Ziff. 4 verweigerten Entschädigung ein Verstoss gegen Art. 432 Abs. 2 StPO vor, weshalb die Berufung vollumfänglich gutzuheissen ist. 4. 4.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Aus- übung ihrer Verfahrensrechte geht bei einer Einstellung des Strafverfah- rens oder bei einem Freispruch zulasten des Staates, wenn es sich um ein Offizialdelikt handelt (Art. 429 Abs. 1 StPO), und zulasten der Privatkläger- schaft, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 432 Abs. 2 StPO). Geht es um ein Antragsdelikt, wird sowohl im Berufungs- wie im Beschwerdever- fahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 439 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47 E.4.2.6). Aufgrund der parallelen Behandlung von Verfahrenskosten und Entschädi- gungen gilt im Übrigen der Grundsatz, dass nur die aktiv sich am Verfahren beteiligende Privatklägerschaft verpflichtet werden kann, Verfahrenskosten zu tragen, gleichermassen für die Anlastung der Entschädigung an eine obsiegende beschuldigte Person (Urteil des Bundesgerichts 6B_582/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 4.2.2 mit Verweis auf in BGE 145 IV 90 nicht veröffentlichte E. 2.1 des Urteils 6B_369/2018 vom 7. Februar 2019). 4.2. Der Beschuldigte obsiegt im Berufungsverfahren und B._____ hat sich im Berufungsverfahren nicht beteiligt. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind somit gestützt auf Art. 423 Abs. 1 StPO auf die Staatskasse zu neh- men. Die vom Verteidiger des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Beru- fungsverfahren geltend gemachten Aufwendungen von 13.07 Stunden er- scheinen in Anbetracht der umfangreichen Akten als angemessen. Zu - 10 - korrigieren ist allerdings der Stundenansatz. Dieser beläuft sich auf Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT in der bis zum 31. Dezember 2023 gültigen Fassung). Daraus resultiert ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'875.40 zu- züglich Spesen von Fr. 55.50 sowie 7.7 % Mehrwertsteuer in der Höhe von Fr. 225.70. Gesamthaft belaufen sich die gerichtlich anerkannten Aufwen- dungen des Beschuldigten für das vorinstanzliche Verfahren somit auf Fr. 3'156.60. Die Obergerichtskasse wird somit angewiesen, dem Beschul- digten eine gerichtlich genehmigte Entschädigung in der Höhe von Fr. 3'156.60 (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten. 5. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das ist auch der Fall, wenn eine Berufung vollumfänglich abgewiesen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2017 vom 17. Ja- nuar 2018 E. 4 mit Hinweisen). Das Obergericht beschliesst: 1. Das Verfahren wird in Bezug auf die Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB eingestellt. (in Rechtskraft erwachsen) Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB freigesprochen. 2. [in Rechtskraft erwachsen] Die Zivilforderungen von B._____ werden auf den Zivilweg verwiesen. 3. 3.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Staatskasse genom- men. 3.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschuldigten als Entschä- digung für das Berufungsverfahren Fr. 3'156.60 auszurichten. - 11 - 4. 4.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'390.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'100.00) werden B._____ auferlegt. 4.2. B._____ wird verpflichtet, dem Beschuldigten für das erstinstanzliche Ver- fahren eine Entschädigung von Fr. 7'216.50 zu bezahlen. 4.3. B._____ hat keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen im erstin- stanzlichen Verfahren. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 6. Februar 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Plüss Groebli Arioli