Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 6. 6.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'531.60 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'000.00) werden dem Beschuldigten zu 2/3, d.h. mit Fr. 1'687.75, auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 6.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 6'930.70 (inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten.